Wer beim Abschluss des Mietvertrages seinem künftigen Vermieter eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung vorlegt, muss mit der fristlosen Kündigung wegen erheblicher Verletzung vorvertraglicher Pflichten rechnen (BGH VIII ZR 107/13). Wenn der Vermieter die Fälschung erkennt, kann er allerdings nicht jahrelang warten, bis er eine fristlose Kündigung ausspricht. Er muss dann sofort handeln, also kündigen. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter auf Verlangen des Vermieters eine so genannte Vorvermieterbescheinigung vorgelegt.
Darin bestätigte der frühere Vermieter, der Mieter habe die Kaution und die Miete immer pünktlich gezahlt und seine Pflichten aus dem Mietverhältnis stets pünktlich erfüllt. Diese Bescheinigung war gefälscht. Als Jahre später ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wurde, kündigte der Vermieter. Vorvermieterbescheinigungen oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen muss der frü-here Vermieter nicht ausstellen (BGH VIII ZR 238/08). Damit wird die Forderung vieler Vermieter nach derartigen Bescheinigungen praktisch sinnlos.