Mieterhöhungserklärungen müssen schriftlich erfolgen, eine eigenhändige Unterschrift ist aber nicht notwendig. Aber natürlich muss erkennbar sein, wer die Mieterhöhung verschickt. Endet die Mieterhöhungserklärung mit „Ihr Serviceteam Mietmanagement“, reicht das unter Umständen schon aus, selbst wenn weder die natürliche Person (z.B. der Geschäftsführer) noch die juristische Person (z.B. die Wohnungsgesellschaft) erkennbar sind als diejenigen, die hinter der Mieterhöhung stecken.
Wenn im Briefkopf des Mieterhöhungsverlangens alle notwendigen Angaben gemacht sind, müssen sie am Ende des Schreibens nicht noch einmal wiederholt werden – zumindest dann nicht, wenn in einer Anlage zur Mieterhöhung noch einmal der Name des Unternehmens und der handelnden Person aufgeführt sind. Das wäre sonst eine „leere Förmelei“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 32/13).