Die Betriebskostenabrechnung muss klar und verständlich sein. Auch eine mit der Materie nicht näher vertraute Person muss nachvollziehen können, wie die Kosten berechnet wurden. Zur Überprüfung der Abrechnung dürfen Mieter:innen grundsätzlich die Original-Belege in den Büroräumen des Vermietenden einsehen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen, urteilte der Bundesgerichtshof (Urt. v. 15.12.2021 – VIII ZR 66/20). Auf Kopien der Original-Belege müssen sich Mieter:innen in der Regel also nicht verweisen lassen.
Nur im Ausnahmefall schulde der Vermietende lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten, so die Karlsruher Richter weiter. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben sei, entziehe sich allgemeiner Betrachtung und sei vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.