Auch getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten gehören im mietrechtlichen Sinne derselben Familie an und können sich auf diesbezügliche mietrechtliche Privilegierungen berufen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall (VIII ZR 35/19). Ein Ehegatte ist – und zwar unabhängig vom Fortbestand der Ehe – Familienangehöriger im Sinne des Gesetzes. Laut BGH sind all diejenigen Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt, Familienangehörige – also nicht nur die Verwandten und Verschwägerten, sondern auch der geschiedene Ehegatte.