§ 9 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem ersten und zweiten Stellvertreter und bis zu fünf Beisitzern.
2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.
4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt während der Wahlzeit eine Ersatzwahl durch den Beirat.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
7. Vorstandsmitglieder sollen nicht gleichzeitig die Funktion eines Bezirksleiters oder Stellvertreters ausüben.
2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.
4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt während der Wahlzeit eine Ersatzwahl durch den Beirat.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
7. Vorstandsmitglieder sollen nicht gleichzeitig die Funktion eines Bezirksleiters oder Stellvertreters ausüben.



















