§ 19 - Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden Generalversammlung erforderlich. Beschlussfähig ist die Versammlung bei Anwesenheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
2. Ist diesen Erfordernissen nicht genügt, so wird eine zweite Generalversammlung mit einer Zwischenzeit von höchstens 8 Wochen mit derselben Tagesordnung anberaumt.
Die zweite Generalversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an die Wohnungs- und Baugenossenschaft „Mieterschutz“ eG in Köln.
2. Ist diesen Erfordernissen nicht genügt, so wird eine zweite Generalversammlung mit einer Zwischenzeit von höchstens 8 Wochen mit derselben Tagesordnung anberaumt.
Die zweite Generalversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an die Wohnungs- und Baugenossenschaft „Mieterschutz“ eG in Köln.



















