Köln 18.5.2012

Was ist erlaubt - was nicht

Tipps, die den Frieden mit Vermieter und Nachbarn fördern

Feste feiern auf dem Balkon

Der Balkon gehört mit zur vermieteten Wohnung. Freunde, Nachbarn oder Verwandte dürfen auf den Balkon eingeladen werden. Hier kann gemeinsam gegessen, getrunken und gefeiert werden. Die Interessen der Nachbarn dürfen aber nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, ab 22.00 Uhr muss in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern und Türen weitergefeiert werden. Auch bis 22.00 Uhr gilt, so viel Rücksicht wie möglich auf die Nachbarn nehmen, das heißt mit gedämpfter Lautstärke feiern.

Grillen auf Balkon und Terrasse

Grillen - egal, ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten - ist bei schönem Wetter mittlerweile allgemein üblich und wird immer beliebter. Auch in Mehrfamilienhäusern darf zum Beispiel auf dem Balkon gegrillt werden. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Aber es gibt zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  • Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten, so eine Entscheidung des Landgerichts Essen (Aktenzeichen: 10 S 438/01). Wer das Grillverbot missachtet, riskiert Abmahnungen und unter Umständen sogar die Kündigung des Mietverhältnisses.
  • Aber auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf Balkon, Terrasse oder im Garten steht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß oder Rauch, wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn dringt, ist dies verboten.
Auch in Wohnungseigentumsanlagen dürfen die Eigentümer nicht ohne Weiteres grillen. Das Grillen kann eingeschränkt, verboten oder auch zeitlich bzw. örtlich begrenzt werden. So hat das Bayerische oberste Landesgericht entschieden, dass der Eigentümer nur am äußersten Ende des Gartens, 25 m vom Haus entfernt, seinen Grill aufstellen und höchstens fünf Mal im Jahr auf dem Holzkohlenfeuer grillen darf.

Andere Gerichte geben Zeitvorgaben, wie zum Beispiel 17.00 bis 22.00 Uhr, bestehen auf Vorankündigung des Grillabends und erwarten, dass höchstens zwei Mal im Monat oder drei Mal im Jahr gegrillt wird. Entscheidend ist aber auch hier - so Jürgen Becher, Geschäftsführer des Mietervereins Köln -, dass die Rauchbeeinträchtigungen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb empfehlen Gerichte auch immer wieder den Einsatz von Elektrogrills statt Holzkohle.

Unser Tipp: Laden Sie Ihre Nachbarn zur Grillparty mit ein. Dies stärkt die Hausgemeinschaft und vermeidet Streit.

Fangnetz für Katzen

Mieter dürfen auf ihrem Balkon, im 2. OG, ein Fangnetz errichten, damit ihre Katze nicht entweichen bzw. nicht vom Balkon abstürzen kann. Allerdings müssen Mieter normalerweise vor Errichtung eines derartigen Fachnetzes die Zustimmung des Vermieters einholen. Der muss im Ergebnis allerdings zustimmen, wenn das Fangnetz von außen kaum zu sehen ist und das Haus selbst nicht beschädigt wird. Voraussetzung ist somit, dass weder ein Eingriff in die Substanz der Mietsache erfolgt, noch das Fangnetz zu optischen Beeinträchtigungen führt.

Katzenklappe

Wer ohne Zustimmung des Vermieters eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaut, verhält sich vertragswidrig und beeinträchtigt die Vermieterinteressen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (63 S 199/04) muss der Vermieter nicht akzeptieren, dass über die Katzenklappe in der Wohnungseingangstür Katzen unkontrollierten Zugang in das Treppenhaus des Mietshauses haben. Er kann den Rückbau der Katzenklappe verlangen und, wenn der Mieter nicht reagiert, unter Umständen sogar das Mietverhältnis kündigen.

Haushaltsgeräte

Normale und typische Haushaltsgeräte darf der Mieter jederzeit in der Wohnung nutzen. Dies gilt auch für Geräte, die Geräusche und Lärm verursachen, zum Beispiel Staubsauger. Allerdings sollten Mieter sich hier an die allgemeinen Ruhezeiten halten, das heißt, nicht nach 22.00 Uhr noch staubsaugen, und sie sollten prüfen, ob zum Beispiel am Wochenende tatsächlich ab 8.00 Uhr oder gar 7.00 Uhr staubgesaugt werden muss. Ähnliches gilt für Bohrmaschinen. Gegen gelegentliches Bohren kann ein Nachbar nichts einwenden, auch nicht, wenn am frühen Abend, beispielsweise nach 19.00 Uhr, gearbeitet wird. Die Wohnung darf aber nicht zu einer „Dauerbaustelle“ werden.

Hundebesuch

Auch wenn im Mietvertrag Hundehaltung ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter Besucher mit Hund in seine Wohnung lassen. Unzulässig ist es dagegen, wenn der Besucher einen Hund in häufigen Abständen regelmäßig mitbringt und der Hund nachts in der Wohnung bleibt. Unzulässig ist es auch, wenn sich der Hund ständig den ganzen Tag in der Wohnung aufhält, beispielsweise weil der Mieter den Hund seines Sohnes während dessen Arbeitszeit tagsüber in der Wohnung versorgt und betreut.

Rauchen in der Mietwohnung

Rauchen in der Mietwohnung ist vertragsgemäß, wenn es nicht durch den Mietvertrag selbst wirksam eingeschränkt ist, so unter anderem der BGH mit Urteil vom 28.06.2006, Aktenzeichen VIII ZR 124/05. Da der Balkon Bestandteil der Mietwohnung ist, ist der Mieter auch berechtigt, auf dem Balkon zu rauchen.

Wenn andere Mieter sich hierdurch belästigt fühlen, muss dies grundsätzlich hingenommen werden. In Einzelfällen kann aber eine andere Beurteilung angebracht sein. Nehmen die Belästigungen einen größeren Umfang an, können die Mitbewohner von dem Kettenraucher mehr Rücksichtnahme verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn Mitbewohner durch die Nikotingerüche gesundheitlich beeinträchtigt werden und etwa Asthmatiker oder Allergiker eine Verschlimmerung ihrer Krankheit befürchten müssen.

Eine Mietminderung wegen Nikotingerüchen ist nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Eine Herabsetzung der Miete kann dann als begründet angesehen werden, wenn wegen der besonderen Bauweise des Gebäudes Zigarettenqualm aus daruntergelegenen Räumen durch nicht abgedichtete Ritzen in die eigene Wohnung dringt. Gleichwohl sollten auch Raucher grundsätzlich Rücksicht auf ihre nichtrauchenden Mitbewohner nehmen und nach Möglichkeit das Rauchen auf dem Balkon einschränken. Vielleicht hilft ein gemeinsames Gespräch zwischen den betroffenen Mietern und dem Vermieter weiter und man einigt sich auf feste „Rauchzeiten“, auf die auch die Nichtraucher sich dann einstellen können.

Mobilfunk-Sendeanlage

Mieter können nicht verhindern, dass ihr Vermieter im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunk-Sendeanlage einrichtet, entschied der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren (BGH VIII ZR 74/05). Voraussetzung ist immer, dass die einschlägigen technischen Normen eingehalten werden. Das bedeutet, Grenzwerte für elektromagnetische Felder dürfen nicht überschritten werden. Eventuelle Ängste des Mieters vor einem Restrisiko einer Gesundheitsgefährdung sind nicht zu berücksichtigen, stellen insbesondere keinen Mangel der Mietsache dar.

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